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Aufgabe der Steuerfahndung und der Bußgeld- und Strafsachenstelle

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Meldungen nach dem AIA

Die zunehmenden Auswertungen der Meldungen im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches (AIA) rücken die Tätigkeiten der Steuerfahndung sowie der Bußgeld- und Strafsachenstelle in den Vordergrund. Während die Steuerfahndung (Steufa) die „Polizei“ der Finanzbehörde ist, stellt die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra oder StraBu) die „Staatsanwaltschaft“ der Finanzbehörde dar. Nach dem Gesetz (§ 208 Abgabenordnung-AO) hat die Steuerfahndung die Aufgabe, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu erforschen und deren Besteuerungsgrundlage zu ermitteln sowie unbekannte Steuerfälle aufzudecken. Dagegen ist die Bußgeld- und Strafsachenstelle für die Ermittlung des strafrechtlichen Sachverhalts zuständig, wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegt.

Die Steuerfahndung

Die Steuerfahndung ist janusköpfig, das bedeutet doppelfunktional mit unterschiedlichen Aufgaben. Zum einen ist sie mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als Teil der Steueraufsicht betraut. Zum anderen gehören zum Aufgabengebiet die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Die Steufa hat für die Durchführung ihrer Aufgaben dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung.

Die BuStra

Die BuStra ist die Herrin des Ermittlungsverfahrens, soweit die Staatsanwaltschaft nicht zuständig ist. Sie entscheidet selbstständig über die Einleitung und die Einstellung des Verfahrens. Sie kann einen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid beantragen oder die Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgeben. Im Regelfall erhält der Beschuldigte von der BuStra bei Verdacht einer Steuerstraftat eine Mitteilung über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens per Postzustellungsurkunde.

Kollision zwischen Besteuerungsverfahren und Strafverfahren

Besteuerungs- und Strafverfahren laufen im Regelfall parallel. § 393 AO schafft einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Schweigen im Strafrecht (Belehrungspflicht) und der Mitwirkungspflicht im Steuerrecht (Offenbarungspflicht). Bei fehlender Mitwirkung im Besteuerungsverfahren hat das Finanzamt das Recht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, und zudem die Möglichkeit, Auskünfte durch sog. Drittauskunftsersuchen, z. B. bei Kunden oder Lieferanten, zu erlangen.

Stand: 31. Dezember 2021

Bild: ©Finanzfoto/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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